Die nachfolgend dargestellten Inhalte sind rein informatorisch. Sie dürfen nicht als Angebot, Aufforderung zum Kauf, Verkauf oder sonstigem Eingriff in Ihr bestehendes Investment gleich welcher Art verstanden wissen. Ebenso ist diese Zusammenstellung keinerlei Rechtsrat, oder -auskunft. Eine Haftung gleichgültig aus welchem Rechtsgrund wird ausgeschlossen.
Seit dem 01.01.2009 gilt die Abgeltungssteuer!
Was ist die Abgeltungssteuer?
Ab 2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttung sowie Kurs- und Währungsgewinne mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Neu hierbei ist, dass nun auch Kursgewinne steuerpflichtig sind, was vor allem Fondsanlagen, Aktien, festverzinsliche Wertpapiere u.a. betrifft.
Der Steuerabzug hat abgeltende Wirkung. Deshalb spricht man von Abgeltungssteuer. Es besteht nach Abzug der Abgeltungssteuer also keine Pflicht mehr, diese Beträge in der Steuererklärung anzugeben. Es gibt jedoch aufgrund dessen nun interessante Anlagestrategien, entsprechend Ihres persönlichen Steuersatzes . Bitte wenden Sie sich in solchen Fragen auch unbedingt an Ihren Steuerberater, denn nur Dieser kennt Ihre persönliche Steuersituation und kann abschließend beurteilen, was am vorteilhaftesten für Sie ist.
Besteht weiterhin die Möglichkeit der Freistellung durch einen Freistellungsauftrag?
Ja. Beim Abzug der Abgeltungssteuer beziehungsweise der Kapitalertragssteuer (Altregelung) wird nach wie vor Ihr Sparerfreibetrag (801 EUR für Alleinstehende und 1602 EUR für Verheiratete) berücksichtigt, sofern Sie einen Freistellungsauftrag gestellt haben.
Kein Abzug erfolgt ebenfalls, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Personen mit geringem Einkommen können diese beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Was passiert mit den „Altverträgen“?
Für Aktien, Fonds und festverzinslichen Wertpapieren besteht Bestandsschutz. Alle Bestände, die bis 31.12.2008 vorhanden waren, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Die Besteuerung erfolgt wie bisher. Die Kursgewinne sind steuerfrei, wenn sie nach mind. einem Jahr Anlagedauer realisiert werden und die Zins- bzw. Dividendenerträge werden wie bisher versteuert.
Alle Einzahlungen ab dem 01.01.2009 fallen unter die Abgeltungssteuer, auch wenn vorher schon ein Bestand vorhanden war.
Bei welchen Anlageformen fällt keine Abgeltungssteuer an?
Keine Abgeltungssteuer wird auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, erhoben, z.B. Riester-Fondssparpläne, Rürup-Rente und betriebliche Vorsorgepläne. Für Fondssparpläne fällt auch keine Abgeltungssteuer an, sofern ein so genannter „Versicherungsmantel“ den Sparplan überzieht und die Anlagedauer mindestens 12 Jahre beträgt. Demnach sind fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen abgeltungssteuerfrei, sofern die Laufzeit mind. 12 Jahre beträgt.

